5. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (5.1) und der Vorstand (5.2)

(5.1) Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins

(5.1.1)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt, in der Regel im 1. Quartal des Jahres.

(5.1.2)
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(a) Entgegennahme und Diskussion des Jahrestätigkeitsberichts, des Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer.
(b) Entlastung des Vorstandes,
(c) Wahl das neuen Vorstandes (alle 3 Jahre);
(d) Wahl von 2 Kassenprüfern (alle 3 Jahre);
(e) Aufstellung des Jahresarbeits- und Haushaltsplanes;
(f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
(g) Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
(h) Satzungsänderungen;
(i) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

(5.1.3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen.
(a) auf Beschluss des Vorstandes;
(b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Mitgliedern
Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren.

(5.1.4)
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur Behandlung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens 4 Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand vorliegen.

(5.1.5)
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(5.1.6)
Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen erforderlich. Eine Beschlussfähigkeit hierüber ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gegeben.

(5.1.7)
Eine geheime Abstimmung, ist durchzuführen, wenn einer der Anwesenden dies verlangt.

(5.1.8)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das vergangene Geschäftsjahr entrichtet haben.

(5.1.9)
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll das von dem Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist, anzufertigen.


(5.2) Der Vorstand

(5.2.1)
Der Vorstand besteht aus:
(a) dem Vorsitzenden
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
(c) dem Schriftführer
(d) dem Jugendwart /Ausstellungsbeauftragten
(e) dem Kassenwart

(5.2.2)
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist ohne Einschränkungen zulässig. In den Vorstand gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 3 Jahre angehören. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Ämter des Schriftführers, des Jugendwart/Ausstellungsbeauftragten und des Kassenwarts können in Personalunion geführt werden.

(5.2.3)
Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung so wie die Verwaltung das Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, vorbehaltlich der Befugnisse der Mitgliederversammlung.

(5.2.4)
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(5.2.5)
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und einberufen. Der Vorstand tagt nach Bedarf.

(5.2.6)
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

(5.2.7)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein bzw. je 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(5.2.8)
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

(5.2.9)
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigem Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.