Finanzordnung

Diese Finanzordnung regelt den Umgang mit dem Gemeinschaftsvermögen, den Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

1)
Die Finanzierung des Vereins erfolgt:

(a) aus den Aufnahmegebühren und den Beiträgen der Mitglieder;
(b) aus den Einnahmen von Modelleisenbahnausstellungen, Spenden, Zuwendungen, Publikationen usw.


(2)
Die finanziellen Mittel werden verwendet für:

(a) Verwaltungsausgaben des Vereins
(b) Anschaffung von Arbeitsmitteln, Materialien und Modellbahnartikeln für die Arbeit des Vereins
(c) Durchführung von Exkursionen
(d) Durchführung gesellschaftlicher Veranstaltungen des Vereins.

 

(3)

Über die Mittelverausgabung entscheidet der Vorstand. Er ist über diese der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und hat hierzu eine lückenlose Nachweisführung über alle Einnahmen und Ausgaben zu sichern.

Verauslagungen für Vereinszwecke durch die Mitglieder sind spätestens bis zum Ende des Folgequartals beim Kassenwart einzureichen. Der Kassenschluss am Jahresende bleibt hiervon unberührt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Kostenerstattung, es sei denn, es erfolgt ein Nachweis, dass die Fristversäumung nicht selbstverschuldet war. Die Belege sind im Original beizufügen. Ausnahmen bestehen nur bei Erstattungsverpflichtungen Dritter.

Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz sind mit Belegen nachzuweisen und werden nur erstattet, soweit deren Verauslagungen vorher durch einen Vorstandsbeschluss genehmigt wurden. Der Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren erwirkt werden.


(4)
Bei der Ausgabe finanzieller Mittel für Dienstreisen und Transportleistungen von Mitgliedern des Vereins mit eigenen Kraftfahrzeugen, sind die steuerrechtlichen Richtwerte einzuhalten.

(5)
Die Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben sind 10 Jahre aufzubewahren.

(6)
Als Handkassenlimit wird ein Betrag von 300,00 € festgesetzt.

(7)
Für alle materiellen Vermögenswerte sind Inventarnachweise zu führen.

(8)
Der Vorstand ist berechtigt, zur Sicherung der Arbeit des Vereins Kredite aufzunehmen sowie zeitweilig nicht benötigte finanzielle Mittel anzulegen, wobei das oberste Ziel dabei die Sicherung der ihm anvertrauten Mittel des Vereins vor Verlusten ist. Kredite von über 500,00 € pro Jahr bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(9)
Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(10)
Die Kontrolle der Einhaltung dieser Finanzordnung sowie gesetzlicher Regelungen obliegt den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern.

(11)
Der Vorstand ist verpflichtet, über die finanzielle Arbeitsfähigkeit des Vereins zu wachen. Der Gesamtfinanzbestand darf nicht den jährlichen Ausgabebedarf (Mietkosten, Energiekosten, Reparaturkosten) des Vereins unterschreiten. Das Kassenlimit wird jedoch hiervon unberührt auf 2500,00 € festgesetzt. Im Falle des Unterschreitens ist durch den Vorstand ein Ausgabestop zu erlassen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.


Diese aktualisierte Finanzordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.02.2019 beschlossen,.

 Download der aktuellen Finanzordnung hier !